Mit der Neufassung des § 31 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) sind ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die im Rahmen einer Kooperation mit einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) erbracht werden, jetzt im Kontext einer Sonderermächtigung durch den Zulassungsausschuss möglich.