Eine Information mehrerer pädiatrischer Fachgesellschaften und Verbände im Zusammenhang mit der von der Bundesregierung geplanten Einstufung von Kindesmissbrauch als Verbrechen und die damit verbundene Erhöhung der Mindeststrafe.


Justizministerin Christine Lambrecht will das Strafgesetz reformieren: Bei sexuellem Kindesmissbrauch ist die Anhebung der Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr vorgesehen und soll nicht mehr nur als Vergehen, sondern als Verbrechen geahndet werden. Sexualisierte Gewalt gegen Kinder soll künftig mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden können. Das ist jedoch nur ein erster Schritt, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Kindermissbrauchs müssen nach Ansicht der am Ende dieses Textes aufgeführten Gesellschaften und Verbände aber dringend folgen.

Sexueller Missbrauch verursacht unvorstellbares Leid, er erhöht das Risiko für psychische Erkrankungen, beeinträchtigt die Lebensqualität in vielfacher Weise und die Folgeerscheinungen begleiten die Kinder und Jugendlichen häufig bis in das Erwachsenenalter. Die Kriminalstatistiken belegen jährlich eine Zunahme von sexueller Gewalt gegenüber Kindern, 2019 sind durchschnittlich 43 Kinder pro Tag sexuell missbraucht worden. Vor diesem Hintergrund ist die durch die Bundesregierung geplante Einstufung von Kindesmissbrauch als Verbrechen und die damit verbundene Erhöhung der Mindeststrafe mehr als angebracht und wird von den unten aufgeführten Gesellschaften ausdrücklich begrüßt – als alleinige Maßnahme zur Reduktion oder gar Prävention ist sie jedoch als völlig unzureichend einzustufen.

Zwingend erforderlich sind zusätzliche Maßnahmen, die effektiv Kindesmissbrauch bzw. -misshandlung und das dadurch verursachte Leid reduzieren:
  1. Eine Sensibilisierung der Bevölkerung, die aus der Kultur des Nichtwissens und des Wegschauens eine Kultur der Achtsamkeit, des Hinschauens und der Verantwortlichkeit entstehen lässt.
  2. Die Sensibilisierung und spezifische Schulung von Fachkräften unterschiedlicher Professionen, die mit Kindern zusammenkommen.
  3. Die Weiterentwicklung von Institutionen wie Kindertageseinrichtungen und Schulen zu Orten des Anvertrauens.
  4. Kinder und Jugendliche müssen ermutigt und ermächtigt werden, Missbrauch zu erkennen und sich Hilfe zu holen.
  5. Die Sicherstellung von Fortbildung und Beratung von Ärztinnen und Ärzten auch in der Fläche sowie die Entfristung einschlägiger bereits etablierter Modellprojekte.
  6. Interdisziplinär und interprofessionell arbeitende Clearingstellen mit Kinderärzten, Rechtsmedizinern, Kinder- und Jugendpsychiatern und -psychotherapeuten, Sozialpädagogen und Psychologen in enger Kooperation mit den Behörden der Strafverfolgung und den Jugendämtern.
  7. Die Schaffung (bzw. Verstetigung) niederschwelliger Anlaufstellen für erwachsene Opfer häuslicher Gewalt (mit ihren Kindern) sowie die Entfristung bereist etablierter Modellprojekte zur Versorgung dieser Betroffenen in der Fläche.
  8. Eine verbesserte materielle und personelle Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden sowie den vermehrten Einsatz von IT-Experten.
  9. Eine Meldepflicht für soziale Medien in Verdachtsfällen von sexualisierter Gewalt, wie sie bereits in den USA und Kanada etabliert ist; hier könnte Deutschland den EU-Ratsvorsitz nutzen, um nicht nur eine deutsche, sondern eine europäische Lösung auf den Weg zu bringen und eine noch weitergehende völkerrechtliche Verpflichtung auf UN-Ebene anzustreben.
  10. Lösung datenschutzrechtlicher Probleme (Vorratsdatenspeicherung), die einer Aufklärung von Straftaten im Wege stehen.
  11. In der Spruchpraxis eine Ausschöpfung des Strafmaßes bei den schon bestehenden Regelungen und mehr Zurückhaltung bei der Strafaussetzung zur Bewährung.
  12. Eine Gesetzesinitiative, die häusliche Gewalt in der Anwesenheit von Kindern als psychische Gewalt und somit als Straftat gegen Kinder einordnet.

Der Ausweitung des Strafrechts auf die Ausübung von psychischer Gewalt wird eine zentrale Bedeutung für den Kinderschutz zugemessen. Studien belegen, dass psychische Misshandlung vergleichbare Auswirkungen wie körperliche und sexuelle Misshandlung hat. Häusliche Gewalt in Haushalten mit Kindern wird häufig strafrechtlich deswegen nicht verfolgt, weil sie entweder von den Opfern gar nicht erst zur Anzeige gebracht wird oder Strafanträge im Laufe des Verfahrens wieder zurückgenommen werden, womit einer Strafverfolgung der Boden entzogen ist. Zudem wird häufig angegeben, dass die Kinder selbst nicht direkt von der körperlichen Gewalt betroffen sind. Auch wenn Studien belegen, dass Kinder bei häuslicher Gewalt gegen Mütter mit bis zu 71 % direkt mitbetroffen sind, ist dies häufig nicht nachzuweisen. Nicht berücksichtigt wird, dass das Mitbekommen (Sehen und Hören) von häuslicher Gewalt für Kinder vergleichbare Folgen hat. Die Einstufung der passiven Exponierung von Kindern und Jugendlichen gegenüber häuslicher Gewalt als Straftatbestand würde also dem dadurch verursachten Leid Rechnung tragen, die Möglichkeiten der Strafverfolgung erheblich ausweiten

Von besonderer Bedeutung für die Prävention häuslicher Gewalt gegen Kinder ist zudem die Verfügbarkeit niederschwelliger Anlaufstellen für erwachsene Opfer häuslicher Gewalt (und deren Kinder) nicht nur in Zentren, sondern auch in der Fläche. Sowohl für kindliche als auch erwachsene Opfer (häuslicher) Gewalt müssen wohnortnah, niederschwellig und kostenfrei Anlauf- und Clearingstellen vorhanden sein, in denen sowohl eine medizinische als auch eine psychosoziale Versorgung qualitätsgesichert eingeleitet werden kann.

Das Ziel jeglicher politischer Aktivitäten im Zusammenhang mit Kindesmisshandlung muss die Prävention sein. Die hier geforderten Maßnahmen, die Sensibilisierung der Bevölkerung und von Fachkräften unterschiedlicher Professionen, die Schaffung (bzw. Verstetigung) von Clearing- und Anlaufstellen sowie eine Gesetzesinitiative, die häusliche Gewalt in der Anwesenheit von Kindern zum Straftatbestand erklärt, könnten dazu beitragen. Die bisher vorgesehene Initiative zur Erhöhung des Strafmaßes für sexuelle Gewalt ist ein richtiger und notwendiger Ansatz, aber als alleinige Maßnahme weitaus zu wenig.

Die Presseinformation zeichnen folgende Organisationen mit:

  • Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ)
  • Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ)
  • Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie (DGKCH)
  • Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ)
  • Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin (DGKiM)
  • Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM)
  • Deutsche Gesellschaft Pädiatrische Psychosomatik (DGPPS)
  • Deutscher Kinderschutzbund (DKSB)



Korrespondenzadresse
Prof. Dr. med. Volker Mall
Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e. V.
Chausseestraße 128/129
10115 Berlin
Tel.: 0 30/4 00 05 88-6
Internet: www.dgspj.de

Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2020; 91 (5) Seite 378-381