Mit einer Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen will die Bundesregierung die Masern effektiver bekämpfen. Doch wie sehen die geplanten Regelungen konkret aus?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/13452), der dann als Gesetz am 1. März 2020 in Kraft treten soll, sieht einen verpflichtenden Impfschutz gegen die hochansteckende Virusinfektion in Kitas, Schulen und der Kindertagespflege vor. Vor der Aufnahme in solche Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder dem Gesetzesentwurf zufolge künftig nachweisen, dass sie wirksam gegen Masern geimpft worden sind. Auch Mitarbeiter solcher Einrichtungen sowie medizinisches Personal müssen einen vollständigen Impfschutz nachweisen.

Für Menschen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1970 geboren sind, gilt die Impfpflicht indes nicht. Wer die Masern bereits durchgemacht hat, muss auch nicht mehr immunisiert werden.

Kinder, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung untergebracht sind und Mitarbeiter müssen den Impfnachweis bis Ende Juli 2021 erbringen. Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, kann zudem ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Sogar gegen Kindertagesstätten kann dem Gesetzesentwurf zufolge ein Bußgeld ergehen, wenn nicht geimpfte Kinder betreut werden.

Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) Vereinbarungen über die Erstattung der Impfkosten treffen. Damit sollen wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen ermöglicht werden, wie dies in früheren Jahren in den meisten Bundeländern bereits der Fall war.


Quelle: heute im bundestag (hib) Nr. 1037 | ras