Der Entwurf für das Masernschutzgesetz ist mehrheitlich gebilligt. Was sieht der Entwurf in puncto Impfung vor? Außerdem geht es in diesem Gesetzentwurf um fachfremde Regelungen, z. B. zum Thema sexueller Missbrauch und Schönheitsoperationen.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages sowie das Plenum des Bundestags haben den Entwurf für das Masernschutzgesetz der Bundesregierung mehrheitlich gebilligt. Damit kommt ein langes politisches Verfahren zum Abschluss, dass viele Gemüter in- und außerhalb des Parlaments über Monate erhitzt hat.

Der Entwurf sieht eine Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen vor. Geplant ist ein verpflichtender Impfschutz gegen die Virusinfektion in Kitas, Schulen und der Kindertagespflege. Vor Aufnahme in solche Einrichtungen muss für die Kinder künftig nachgewiesen werden, dass sie wirksam gegen Masern geimpft worden sind. Auch Mitarbeiter dieser Einrichtungen sowie das jeweils zuständige medizinische Personal müssen einen vollständigen Impfschutz nachweisen.

Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Wie ein solcher Ausschluss in der Praxis jedoch im Detail umgesetzt werden soll, ist noch weitgehend unklar. Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden kann.

Künftig sollen auch wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen ermöglicht werden. Auch Betriebsärzte sollen sich an Schutzimpfungen beteiligen. Um das zu ermöglichen, müsste aber der Öffentliche Gesundheitsdienst in vielen Regionen der Republik wieder gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet zudem auch 3 weitere wichtige und bisher eher wenig beachtete fachfremde Regelungen. So sollen Versicherte künftig bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch und auch bei anderen Fällen von Misshandlung und Gewalt einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine vertrauliche medizinische Spurensicherung am Körper bekommen.

Darüber hinaus soll die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe (Schönheitsoperationen), die sich an Jugendliche richtet, verboten werden. Schließlich wird mit dem Gesetzentwurf das Wiederholungsrezept eingeführt. Es soll Patienten, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem Arzneimittel benötigen, das Verordnungsverfahren erleichtern. In solchen Fällen kann der Arzt künftig eine Verordnung ausstellen, die eine bis zu drei Mal wiederholte Abgabe erlaubt.



Autor
Raimund Schmid


Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2020; 91 (1) Seite 7