Am 11. Mai 2019 ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Was hat diese Neutregelung bisher im pädiatrischen Alltag bewirkt? Dr. Landzettel schildert in der Praxiskolumne seine Sicht der Dinge.

Mit großer Vorankündigung wurde zur Verkürzung der Wartezeiten bei Terminvergabe in den Arztpraxen das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verabschiedet und ist am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Auch die pädiatrischen Praxen müssen daher in den überfüllten Terminkalendern noch Zeitpuffer für mögliche Akutpatienten bereithalten. Eine zentrale Anlaufstelle ist über die Notdienstnummer 11 61 17 hierfür 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar, um die aus Patientensicht unaufschiebbaren Beschwerden in festgelegter Frist von maximal 4 Wochen an die Praxen zu vermitteln.

Seit 01. Januar 2020 wurde dies auch noch auf die Durchführung von Kindervorsorgeuntersuchungen und einer dauerhaften Betreuung ausgeweitet. Damit das nicht von vornherein eine Luftnummer bleibt, wurde eine zusätzliche Vergütung vereinbart. Ob diese Regelung greifen wird, kann bezweifelt werden. Speziell bei den Vorsorgeuntersuchungen ist das ganze Vorgehen unverständlich. In Hessen sind die Vorsorgeuntersuchungen zwischen der U4 und U9 verpflichtend. Die Eltern erhalten vom Vorsorgezentrum an der Uniklinik in Frankfurt eine Einladung mit gutem zeitlichen Vorlauf sowie eine Erinnerung bei noch fehlender Bestätigung einer Durchführung. So haben die Eltern eigentlich genügend Zeit, einen Termin für die Vorsorgeuntersuchung ihrer Kinder auszumachen. Die pädiatrischen Praxen haben immer schon kurzfristigere U2 und U3 Untersuchungen eingeschoben.

Warum gerade hausärztliche Pädiater, die ja eine Termin- und Akutsprechstunde führen, 25 Wochenstunden für das TSVG bereitstellen müssen, Fachärzte ohne Akutsprechstunde aber nur 5 Wochenstunden, bleibt ein Rätsel.

Und was hat die Neuregelung bisher im pädiatrischen Alltag bewirkt? Zumindest in unserer Praxis wurde seit dieser Gesetzesänderung kein einziger externer Patient vermittelt. Eltern müssen mit ihren Kindern daher tendenziell noch länger warten als zuvor, weil ja die nicht in Anspruch genommenen Pufferzeiten freigehalten werden müssen. Ob eigene Patienten wegen fehlender Terminvergabe bei uns dann in eine andere Praxis vermittelt wurden, entzieht sich unserer Kenntnis. Auf geringere Wartezeiten werden unsere Patienten also wohl auch weiter warten müssen.

Mit einer ganz anderen Wartezeit muss dafür nun eine spezielle Patientengruppe auskommen. Der Bundestag hat über die gesetzlichen Grundlagen der Organspenden angestimmt und zur Enttäuschung der meisten ärztlichen Organisationen und der betroffenen Gruppe der auf eine Organspende wartenden Patienten die sogenannte Zustimmungslösung beschlossen. Da wird man nun sehen, wie viele Bürger sich jetzt aktiv überhaupt in ein Online-Register eintragen werden. Die Mehrheit wird sicher, da gefühlsmäßig weit weg von diesem Thema, keine Entscheidung für oder gegen eine Organspende treffen.

Den Ärzten wurde wiederum die bürokratische Aufgabe zugeschoben, eine ausreichende Information alle 2 Jahre in den Praxen durchzuführen. Ob der Mangel an Spenderorganen so behoben werden kann, muss doch arg bezweifelt werden. Aber auch hier gilt: Warten wir es ab!


Dr. Markus Landzettel, Darmstadt


Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2020; 91 (2) Seite 80