Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie- und Psychotherapie können künftig auch für Versicherte jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres abgerechnet werden.

Der Bewertungssauschuss hat – zumindest unter bestimmten Bedingungen - eine dementsprechende Ergänzung der Präambel des Kapitels 14 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) beschlossen. Die Ergänzung im Wortlaut lautet konkret: „Für Versicherte jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres sind die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels nur bei Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung unter Angabe einer besonderen Begründung berechnungsfähig.“ Neue Patienten sind also von dieser Regelung ausgenommen.

Somit sind sogar rückwirkend zum 1. Oktober alle Leistungen in Kapitel 14 des EBM, die die Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie umfassen, in begründeten Fällen auch für Versicherte ab 22 Jahren, deren Behandlung bereits begonnen hat, abrechenbar.

Für sie ist dann jedoch auch als Grundpauschale die GOP 14211 (185 Punkte) anzusetzen. Das ist die Pauschale, die für kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen für Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gewährt wird. Offen bleibt aber dabei, ob die Fachgruppe, die schon jetzt stark überlastet ist und bei der Patienten lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, imstande ist, diese zusätzlichen Patienten überhaupt zu verkraften.



QUelle: ras