Nach dem Masernschutzgesetz müssen schulpflichtige Kinder eine Masernimpfung nachweisen. Gegen diese Impfpflicht und die Androhung eines Zwangsgeldes wehrten sich jedoch die Eltern eines Grundschulkindes aus Nordrhein-Westfalen vor Gericht.

Dabei entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, dass es zumutbar sei, die Nachweispflicht mit einem Zwangsgeld durchzusetzen. Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass nicht impffähige Kinder und auch Erwachsene in der Schule vor einer für sie gefährlichen Maserninfektion geschützt werden müssten.

Die Eltern hatten mittels eines Eilantrags am OVG die Anordnung des Gesundheitsamtes angefochten. Sie wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats einen Masernimpfnachweis oder einen Nachweis über eine Masernimmunität für das Kind vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € ausgesprochen. Die Eltern sahen durch diese Anordnung ihr Recht verletzt, frei über die Impfung ihres Kindes entscheiden zu können.

Diese Ansicht wurde vom OVG mit der Begründung widersprochen, dass aufgrund des Infektionsschutzgesetzes auch bei schulpflichtigen Kindern die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern angeordnet und mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne.

Die von den Eltern reklamierte freie Impfentscheidung sei zwar aufgrund der Schulpflicht eingeschränkt, der Gesetzgeber verfolge mit der Nachweispflicht jedoch das "legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen". Aufgrund des hohen Infektionsrisikos sei es verhältnismäßig, die Nachweispflicht für Schulkinder notfalls mit einem Zwangsgeld durchzusetzen.

Weitere Infos unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-beschluss-13b128123-impfpflicht-gegen-masern-schueler


Katharina Maidhof-Schmid