Mit der Aufnahme zwei neuer Leistungen in den EBM – die Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung inklusive Fallbesprechung – könnte der Schutz des Kindeswohls durch Pädiaterinnen und Pädiater jetzt verbessert werden.

Beide Leistungen sind 2024 wirksam geworden. Diese neuen Leistungen sind gerade für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten relevant, dürfen aber auch von Ärztinnen und Ärzten anderer Fachgruppen abgerechnet werden. Konkret handelt es sich zum einen um die GOP 01681 (Meldung von Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung): Dabei geht es um die Erstellung und Übermittlung der Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt. Dabei sollen Meldebögen genutzt werden, die auf KV-Ebene über eine Kooperationsvereinbarung mit den Kassen abgestimmt sind. Die Leistung kann einmal im Behandlungsfall mit 12,17 Euro (102 Punkte) abgerechnet werden.

Über diese Meldung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung hinaus geht es bei der zweiten neuen GOP 01682 um eine patientenorientierte Fallbesprechung zur Gefährdungseinschätzung. Sie ist mit 15,28 Euro (128 Punkte) bewertet und je vollendete 10 Minuten bis zu achtmal je Krankheitsfall berechnungsfähig.

Die neuen Ziffern gehen auf das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zurück, mit dem die Kooperation zwischen Vertragsärzten und Jugendämtern verbessert werden sollte. Laut der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin stammen lediglich 6,6 % der Verdachtsfälle auf Kindesmisshandlungen aus dem Gesundheitsbereich.

Wie schnell sie von Pädiaterinnen und Pädädiatern aber nun auch genutzt werden können, hängt davon ab, inwieweit in den KVen bereits Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz (nach Paragraf 73c SGB V) abgeschlossen wurden und wie die KVen damit umgehen, solange es noch keine solche Vereinbarung gibt.



Autor
© Hartmut Kreutz
Raimund Schmid


Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2024; 95 (2) Seite 83