Für die Kinder- und Jugendmedizin ist das etwas grundlegend Neues: Ab sofort können auch Pädiaterinnen und Pädiater die Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene bei 18- bis 20-jährigen Patientinnen und Patienten vornehmen und abrechnen. Bisher waren diese Leistungen nur Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzten sowie Hausarzt-Internistinnen und -Internisten vorbehalten.
Der Bewertungsausschuss hat entsprechende Formulierungen im EBM angepasst. Dafür hat er die Gebührenordnungsposition in die Präambel des EBM-Kapitels 4 verankert. Zudem hat er im EBM-Abschnitt zu den Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen (Abschnitt 1.7 EBM) eine neue Bestimmung hinzugefügt, die genau diese neue Befugnis erläutert und somit die Abrechnung der Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene (EBM-Ziffer 01732) bei 18- bis 20-jährigen Patientinnen und Patienten ermöglicht.
Zwischen 18 und 20 Jahren und dann im Weiteren bis zum Alter von 35 Jahren haben gesetzlich Krankenversicherte einmalig Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung. Ab dem 35. Geburtstag kann der Check-up dann alle drei Jahre in Anspruch genommen werden.
Wie stark die Pädiaterinnen und Pädiater und die jungen Menschen bis 20 Jahren diese neue Option aber nutzen, muss sich erst erweisen. Bekanntlich ist ja auch die Inanspruchnahme-Rate der Jugendlichen bei der Jugendgesundheitsuntersuchung 2 im Alter von 16 bis 17 Jahren schon dürftig. Im Alter von 18 bis 20 Jahren dürften zudem noch viel weniger junge Patientinnen und Patienten ihr medizinisches Standbein bei der Pädiaterin bzw. beim Pädiater haben. Und schließlich werden die Kinder- und Jugendärzte auch ihr medizinisches (Vorsorge)-Know-How für diese für sie neue Altersgruppe noch weiter schärfen.
Raimund Schmid
Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2026; 97 (4) Seite 252
