Das Internet gehört für Kinder und Jugendliche zum Alltag. Neben den zahlreichen Möglichkeiten, die sich damit bieten, ergeben sich jedoch auch Risiken und Gefahren. Neben den Risiken, die durch eine nicht altersangemessene Nutzung des Internets und sozialer Medien entstehen, hat sich auch das Spektrum der Risiken, von sexueller Gewalt betroffen zu werden, verändert. Im Internet handelt es sich dabei meist um Cyber-Grooming, Missbrauchsdarstellungen, Sextortion und missbräuchliches Sexting.

Grundsätzlich zählt zu sexueller Gewalt jede sexuelle Handlung, die gegen den Willen einer Person vorgenommen wird oder der sie aufgrund von körperlicher, geistiger oder anderer Unterlegenheit nicht zustimmen kann. Sexuelle Gewalt wird häufig direkt physisch und psychisch an Kindern und Jugendlichen verübt, sie kann aber auch im digitalen Raum stattfinden.

Für die Opfer hat die Erfahrung von sexueller Gewalt schwerwiegende psychische und physische Folgen, die sich lebenslang auswirken können. Mit der Verbreitung im Internet ergibt sich für die Opfer u.a. das Risiko, dass neben der primären Traumatisierung durch die Tat immer wieder Re-Traumatisierungen durch die Verbreitung des Materials und die wiederkehrende Konfrontation mit dem sexuellen Missbrauch erfolgen.

Die Europäische Union hat sich die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in verschiedenen Initiativen zum Ziel gesetzt. Auf der europäischen Ebene gibt es zahlreiche Initiativen, Richtlinien, Verordnungen und Strategien, die Kinder in der digitalen Welt schützen sollen. Zu diesen gehören zum Beispiel die EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act), die Datenschutzgrundverordnung (General Date Protection Regulation, GDPR), die e-Privacy-Direktive sowie auch das Gesetz zu künstlicher Intelligenz. Diese bauen oft aufeinander auf, unterstützen sich oder sind Bausteine voneinander.

Aktuell sind vor allem die Einführung bzw. Reform von zwei Initiativen im Gespräch: Dabei handelt es sich zum einen um die Aktualisierung des Strafrechts zum sexuellen Missbrauch von Kindern und zum anderen um einen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Regulierung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern [1].

Hoch umstritten ist davon vor allem letzterer, der im Folgenden auch im Zentrum stehen soll. So können sich die europäischen Staaten seit 2022 nicht auf eine einheitliche Position zu dem Vorschlag verständigen. Der Diskussionsprozess dazu wird der in der Öffentlichkeit überaus polarisierend und polemisch geführt. Daher haben die in der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF, siehe Kasten) zusammengeschlossenen Familienorganisationen sich im Jahr 2024 unter anderem in Zusammenarbeit mit dem europäischen Zusammenschluss COFACE – Families Europe mit dem Regulierungsvorschlag intensiv auseinandergesetzt [2, 3].

Die AGF
Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF) e. V. ist der Zusammenschluss von:
  • Deutscher Familienverband (DFV),
  • evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf),
  • Familienbund der Katholiken (FDK),
  • Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV),
  • Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf), und des
  • Zukunftsforums Familie (ZFF).
Die Familienverbände setzen sich mit ihren jeweiligen Schwerpunkten für die Interessen und Rechte von Familien ein. Die AGF formuliert die gemeinsamen Anliegen ihrer Mitgliedsverbände und fördert auf nationaler und internationaler Ebene den Dialog und die Kooperation zwischen den familienpolitischen Akteuren. Ihr Ziel ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Familien in Deutschland und Europa. Auf internationaler Ebene ist die AGF Mitglied von COFACE – Families Europe und im europäischen Netzwerk zu transnationalen Familien TraFaDy sowie in der International Commission on Couple and Family Relations (ICCFR) aktiv.

Der Regulierungsvorschlag der EU-Kommission

Im Kontext steigender Missbrauchszahlen im Internet hat die EU-Kommission im Mai 2022 einen konkreten Regelungsvorschlag zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemacht, der mehrere Komponenten enthält [1]. Ziel der europäischen Child Sexual Abuse Regulation (CSA-R) ist es, den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet zu bekämpfen sowie die Opfer zu unterstützen. Er sieht vor, die Anbieter von Online-Diensten zu verpflichten, die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu verhindern, dies aufzudecken, zu melden und zu entfernen. Außerdem müssen Dienstleister das Risiko eines Missbrauchs ihrer Angebote für den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet bewerten und Maßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu verhindern. Eine neue EU-Agentur soll zusammen mit nationalen und europäischen Behörden die Umsetzung und ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Verfolgung von Tätern koordinieren und unterstützen.

Konflikt: Kinderschutz vs. Schutz der Privatsphäre

Die Diskussion zu dem Vorschlag findet aktuell unter großem öffentlichem Druck statt. Dies spiegelt sich zum Beispiel darin wider, dass die Debatte durch den Begriff "Chatkontrolle" dominiert wird. Dies basiert darauf, dass insbesondere diejenigen Maßnahmen umstritten sind, die die Anbieter von Online-Diensten zur Suche, Aufdeckung und Entfernung Material zum sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Child Sexual Abuse Material – CSAM) verpflichten sollen. Hier könnten, je nach konkreter Ausformung der Maßnahmen, grundsätzliche und starke Eingriffe in die Privatsphäre entstehen. Der EU-Kommission wird von einigen Staaten sowie einem Teil der zivilgesellschaftlichen Akteure vorgeworfen, die Privatsphäre im Internet weitgehend einschränken zu wollen. Die Kommission selbst und zahlreiche Kinderschutzorganisationen verweisen dagegen darauf, dass die Anordnung zur Einsicht in die Privatsphäre lediglich auf Grundlage von Entscheidungen diverser demokratisch legitimierter Einrichtungen wie Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaften basiere und damit lediglich allerletztes Mittel ("last resort") sei. Zudem sei der Schutz der Kinder und Jugendlichen das zentrale Anliegen.

Inhaltlich geht es somit um die Abwägung von Gütern: Wie gewichtet man den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch im Internet gegenüber dem Schutz der Kommunikation und des Privatlebens? Insbesondere in Deutschland, wo die Privatsphäre traditionell eine wichtige Rolle spielt, wird die Debatte dazu sehr offensiv geführt.

Neue gesetzliche Bedarfe aus familienpolitischer Sicht

Aus familienpolitischer Sicht sind Maßnahmen der Selbstregulierung und Selbstkontrolle für einen ausreichenden Schutz der Kinder bisher nicht ausreichend wirksam. Es besteht also die Notwendigkeit, den "appellgestützten" Kinderschutz langfristig durch umfassende gesetzliche Regelungen auf EU-Ebene zu ersetzen.

Zugleich muss bei der Diskussion beachtet werden, dass die Rechte des Kindes vielfältig sind. Sie beinhalten nicht nur die Schutzaspekte, sondern auch die Rechte auf Teilhabe und Privatsphäre. Diese müssen angemessen mitgedacht werden und in die Abwägung angemessen einfließen.

Das Recht auf Privatsphäre ist auch für die Familienorganisationen ein hohes Gut. Die derzeitigen Vorschläge sehen rechtsstaatliche Verfahren für die Eingriffe in die Privatsphäre vor, die durch demokratisch legitimierte Einrichtungen durchgeführt und kontrolliert werden sollen. Abgesehen von grundsätzlichen Bedenken, stellt sich jedoch unter anderem die Frage, ob hier ggf. eine Tür geöffnet wird, die zum Beispiel auch von anderen, weniger demokratischen Regimen mit weniger gut legitimierten Prozessen genutzt werden kann. Die AGF befürwortet daher einen sehr zurückhaltenden Umgang mit den Persönlichkeits- und Datenschutzrechten. Eine Einschränkung der Privatsphäre darf nur in einem eng definierten Anwendungsbereich und sehr eingeschränkten Maße sowie nur bei Vorliegen eines hohen Nutzens beim Ziel des Kinderschutzes möglich sein. Dies erscheint zum Beispiel bei einer grundsätzlichen Aufhebung von Verschlüsselung nicht gegeben.

In diesem Kontext sprechen sich die Familienverbände dafür aus, die Kommunikationswelten, in denen sich Kinder und Jugendliche bewegen, differenziert zu behandeln. Die Anbahnung von sexuellem Missbrauch, zum Beispiel Cyber-Grooming beginnt meist in (halb-)öffentlichen Netzwerken oder auch in den Chatbereichen von Spielen. Daher sollte der erste Ansatzpunkt zur Bekämpfung vor allem hier liegen und Anbieter von diesen Diensten entsprechend verpflichtet werden, wirkungsvolle Schutzkonzepte zu implementieren. Diese sollten in solchen (halb-)öffentlichen Räumen von höherem Grad sein als für diejenige Kommunikation, die direkt zwischen den Personen und innerhalb der Familie stattfindet. Dies bedeutet, die digitalen Lebenswelten nach Grad der Öffentlichkeit zu differenzieren und Schutzmaßnahmen bzw. Einschränkungen der Privatsphäre entsprechend anzupassen. Dazu gehört auch, Maßnahmen zu entwickeln, die Kinder davor schützen, dass Kontakte aus dem (halb-)öffentlichen Bereich in den privaten Bereich verlagert werden.

Insgesamt ist es jedoch unangemessen, dass die Debatte in diesem Maße auf den Begriff "Chatkontrolle" verengt wird. Andere Aspekte des Vorschlags finden damit zu wenig Beachtung. Zumal mit der ausschließlichen Fokussierung auf das kontroverse Thema "Chatkontrolle" von einem Teil der Akteure suggeriert wird, dass die Europäische Kommission die Aufhebung der Privatsphäre zum eigentlichen Ziel hat und den Kinderschutz lediglich als Mittel nutzt. Diese versuchte Delegitimierung der wichtigen Initiative, den sexuellen Missbrauch an Kindern im digitalen Raum wirksam zu bekämpfen, wird aus Sicht der Familienorganisationen nicht der Verantwortung gerecht, die die Gesellschaft gegenüber Kindern und Jugendlichen hat.

Cyber-Grooming – kein isoliertes Problem

Bei Cyber-Grooming nimmt eine erwachsene Person Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen auf, um sich deren Vertrauen zu erschleichen und sie später zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Im ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission wurde dies adressiert. Im Diskussionsverlauf wurde die Zielstellung, Cyber-Grooming zu bekämpfen, jedoch wiederholt hinterfragt und in unterschiedlichen Kompromissversuchen auch immer mal wieder aus den Vorschlägen herausgestrichen.

Aus Sicht der Familienorganisationen darf die Bekämpfung von Cyber-Grooming nicht nur als isoliertes Problem gesehen werden, denn es stellt bei sexuellem Missbrauch oft die Eintrittsphase dar. Dies zu streichen, wäre daher ein erheblicher Rückschritt, und es ist unbedingt anzustreben, die Bekämpfung von Cyber-Grooming in die Regulierung aufzunehmen.

Schaffung eines EU-Zentrums CSA

Der Kommissionsvorschlag sieht die Gründung eines EU-Zentrums zur koordinierten Bekämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen vor. Dieses soll

  • eine Risikobewertung vornehmen,
  • die Erkennung von CSAM und Grooming durch eine verpflichtende Datenbank mit Indikatoren einer nicht erschöpfenden Liste von Erkennungstechnologien unterstützen,
  • das Meldesystem unterstützen, u. a. durch das Herausfiltern von offensichtlichen Fehlalarmen und der Bereitstellung von Feedback,
  • die Entfernung von CSAM unterstützen,
  • Hilfestellung für die Opfer bieten, und
  • die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden und deren Wissensaufbau unterstützen.

Die Einrichtung einer solchen Behörde ist sinnvoll, da derzeit keine Einrichtung diesen Aufgaben europaweit nachkommt. So ist die EU zum Beispiel bei der Erkennung von CSAM aktuell von Berichten der nationalen Stelle in den USA abhängig. Eine koordinierende Stelle auf europäischer Ebene würde die vorhandenen internationalen Institutionen im Bereich Kinderschutz im Internet ergänzen. Dies gilt auch und insbesondere für das Ziel, Opfer von sexuellem Missbrauch zu unterstützen.

Für eine erfolgreiche Arbeit des Zentrums ist es jedoch notwendig, dass es ein hohes Vertrauen bei den Institutionen und der Bevölkerung genießt. Dafür braucht es das entsprechende Personal, ein entsprechendes Budget, die entsprechende Unabhängigkeit gegenüber anderen Institutionen sowie eine vertrauensvolle Kooperation mit weiteren Akteuren wie etwa Europol. Zudem gilt es, die Perspektive der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Dafür ist die Idee der Einrichtung eines entsprechenden Betroffenen-Komitees ein richtiger Anfang.

Kompetenzen von Kindern und Familien fördern

Die Familienverbände betonen außerdem, dass Maßnahmen der Kompetenzsteigerung im Umgang mit digitalen Medien, präventive Angebote zur Vermeidung von sexuellem Missbrauch sowie konkrete Beratung für Kinder und Familien von zentraler Bedeutung sind. Kinder müssen über möglichen sexuellen Missbrauch im Internet inklusive Cyber-Grooming frühzeitig und kompetent aufgeklärt werden. Dazu gehören unter anderem die Stärkung des Selbstwertgefühls der Kinder und Jugendlichen, die Fragen, welche Sicherheitsregeln es zu beachten gilt, um sich vor entsprechenden Angriffen zu schützen, oder was zu tun ist, sollte der Fall bereits eingetreten sein. Zahlreiche Akteure stellen hier schon Angebote bereit, die es weiter zu unterstützen und auszubauen gilt.

Die AGF warnt jedoch davor, immer mehr digitale Kompetenzen von Familien und Endverbrauchern einzufordern und damit die Verantwortung für den Schutz vor digitalen Risiken einseitig den Familien zu übertragen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor CSA ist eine gemeinsame Aufgabe der Familien, Bildungs- und Betreuungsinstitutionen, Wirtschaft, Politik und Verwaltung. Dies gilt auch für die Unterstützung von Opfern bei der Bewältigung der Folgen und den Schutz vor einer sekundären Viktimisierung durch eine Weiterverbreitung von Bildern und Videos.

Fazit: breites Engagement auf EU-Ebene nötig

Die Diskussion um europäische Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern stellt Herausforderungen an das politische Engagement von Akteuren aller Ebenen und zahlreicher Fachgebiete. Es handelt sich um ein Phänomen, dass kaum mit landesrechtlichen Gesetzen und Polizeibehörden noch rein nationalstaatlichen Institutionen wirksam bekämpf werden kann. Deshalb ist anwaltschaftliches Handeln auf einer breiten Akteursebene für Kindern und Jugendliche auf der europäischen Ebene nötig.

Insbesondere pädiatrische, psychologische und sozialarbeiterische Akteure könnten ihre Expertise zu den körperlichen und seelischen Folgen von sexuellem Missbrauch und ihr Wissen um die Möglichkeiten der Prävention in den europäischen Diskurs einbringen, um so Betroffenen gemeinsam mit Survivor-Organisationen eine Stimme für Kinder und Jugendliche zu geben. Zudem sollte angestrebt werden, dass im Zuge der Überarbeitung der S3-Leitlinie "Kindesmisshandlung, -missbrauch, -vernachlässigung unter Einbindung der Jugendhilfe und Pädagogik" (Kinderschutzleitlinie) das Thema Online-Kindesmissbrauch mit seinen Besonderheiten, wie z. B. der Gefahr von Retraumatisierung, noch ergänzt wird.


Literatur
1. Europäische Kommission (2022) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Brüssel, COM (2022) 209 final). Online verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:13e33abf-d209-11ec-a95f-01aa75ed71a1.0008.02/DOC_1&format=PDF, zuletzt geprüft am 14.01.2025.
2. Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF) (2024) Die Debatte zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet. Berlin. Online verfügbar unter https://ag-familie.de/files/Anmerkungen_AGF_CSA-Debatte_Okt-24_final.pdf, zuletzt geprüft am 14.01.2025.
3. COFACE (2014) Supporting Families in the Digital Era: How to ensure safe and enriching online experiences for children (Juli 2014): https://coface-eu.org/wp-content/uploads/2024/06/COFACE-Policy-Brief_Safer-Internet.pdf
Weitere Literatur bei den Autoren.

Autor:
Sven Iversen
Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF)
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 14, 10785 Berlin
Tel.: 0 30/2 90 28 25-70
Weitere Autoren:
Holger Adolph


Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2025; 96 (3) Seite 214-219