Das Bundeskabinett hat im August im Rahmen eines Gesetzentwurfes auch zentrale Änderungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) beschlossen. Im Fokus steht dabei, insbesondere Kinder und Jugendliche besser zu schützen.
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) begrüßt diese Neuerungen ausdrücklich, da nun gewährleistet sein dürfte, dass nicht alle Gesundheitsdaten pauschal in die elektronische Patientenakte übertragen werden dürfen. Nach Ansicht von Dr. Michael Hubmann, Präsident des BVKJ, „gibt es zahlreiche Fallkonstellationen, in denen dies erhebliche Risiken für das Wohl unserer jungen Patientinnen und Patienten mit sich bringen könnte.“
Der Gesetzentwurf sieht nach jetzigem Stand vor, dass die Verpflichtung zur Befüllung der ePA entfällt, wenn:
- erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen
- schutzwürdige Rechte Dritter berührt wären oder
- gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen – bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
Allerdings seien die Pädiater und andere Leistungserbringer dabei verpflichtet, stets anzugeben und in ihrer Behandlungsdokumentation zu begründen, warum im Einzelfall die ePA nicht genutzt worden ist.
Für Hubmann sei damit die rechtliche Grundlage vorhanden, mit der „wir Ärztinnen und Ärzte in besonders sensiblen Fällen verantwortungsvoll mit der ePA umgehen können. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ist das ein echter Durchbruch.“
Raimund Schmid