Darauf haben die Kinder- und Jugendärzte lange gewartet: Die geplante Ausweitung des Leistungskapitels bei Pädiatern auf erwachsene Patienten bis 21 Jahre dürfte deren Rolle bei der Transition aufwerten und erleichtern.
Denn ab 01. Oktober 2025 wird der „Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin“ des 4. EBM-Kapitels auch auf erwachsene Patienten bis 21 Jahre ausgedehnt. Einen entsprechenden Hinweis hat der Bewertungsausschuss jetzt beschlossen. Konkret heißt es darin: „Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig.“ Zugleich werden die Allgemeinen EBM-Bestimmungen um die Kategorie „Heranwachsender“ erweitert.
Folgende Anpassungen werden zum 01. 10. 2025 im EBM konkret vorgenommen:
- In Abschnitt 4.3.5 der Allgemeinen Bestimmungen wird die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz definiert. Damit ist die Gruppe der 19- bis 21-Jährigen gemeint.
- Die Präambel zu Kapitel 4 des EBM (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) erhält eine neue Nummer 15. Diese stellt klar, dass die GOP dieses Kapitels für Pädiater auch für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr abrechnungsfähig sind.
- Leistungslegenden und/oder Leistungsinhalte verschiedener GOP des EBM-Kapitels 4 werden den neuen Altersgruppen entsprechend angepasst.

Raimund Schmid
Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2025; 96 (5) Seite 313