Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen macht jetzt ernst: Das Kabinett hat deshalb beschlossen, die Rechte von Kindern über einen Antrag in den Bundesrat ausdrücklich im Grundgesetz festschreiben zu lassen.

Ziel dabei ist es, einen neuen Absatz 5 in Artikel 6 des Grundgesetzes zu erwirken, der die Grundrechte von Kindern maßgeblich berücksichtigt. NRW-Familienministerin Christina Kampmann vertritt die Ansicht, dass mit einer Festschreibung von Kinderrechten im Grundgesetz Kinderinteressen beispielsweise bei der Stadt- und Verkehrsplanung, im Bildungs- und Gesundheitsbereich und überall, wo ihre Belange berührt sind, maßgeblich gestärkt werden könnten: „Durch die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz werden Kinder und Jugendliche endlich nicht mehr Objekte rechtlicher Bewertung, sondern eigenständige Rechtspersönlichkeiten.“

Der neue Absatz im Grundgesetz soll 2 zentrale Elemente und Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention enthalten, die im geltenden Recht und in der Rechtspraxis derzeit noch nicht hinreichend beachtet werden. Das ist zum einen das „Kindeswohlprinzip“ aus Art. 3 Abs. 1 und das „Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung“ aus Art. 12 Abs. 1. Viele Verbände, insbesondere auch aus der Pädiatrie, Nicht-Regierungs-Organisationen und Persönlichkeiten fordern bereits seit Jahren, die Rechte von Kindern durch Erwähnung im Grundgesetz zu bekräftigen. Falls der Gesetzesantrag zu den Kinderrechten im Bundesrat mehrheitlich beschlossen wird, hätte der Deutsche Bundestag noch bis zum Ende seiner Legislaturperiode Zeit, eine solche Verfassungsänderung mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

Zudem haben sich auch die Landesjustizminister sowie Familienministerin Manuela Schwesig dafür ausgesprochen, dass Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden sollten, um die Rechtsstellung und das besondere Schutzbedürfnis von Kindern zu untermauern. „Damit ist ein wichtiger Zwischenschritt getan auf dem Weg zu einem besseren Kinderschutz“, so Dr. Thomas Fischbach, Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte.



Autor
Raimund Schmid


Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2017; 88 (4) Seite 220