Das Masernschutzgesetz ist gerade in Kraft getreten. Doch welche konkreten Folgen haben die neuen Bestimmungen für Arztpraxen und deren Personal?

Zunächst einmal gilt: Auch für Angestellte, die vor dem 1. März 2020 ihre Arbeit in der Praxis aufgenommen haben, gilt die Impfpflicht. Allerdings muss hier der Nachweis des Masernimpfschutzes erst bis 31. Juli 2021 erbracht werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung möglich ist und dies mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen wird.

Für alle anderen nach 1970 Geboren gilt aber ausnahmslos: Wer etwa in einer Pädiaterpraxis neu arbeiten will, muss einen gültigen Masernimpfschutz gemäß STIKO-Empfehlungen bzw. eine Immunität gegen Masern nachweisen. Möglich ist das mit einem Impfausweis oder mit einem ärztlichen Attest. Dies gilt für Medizinische Fachangestellte (MFA) genauso wie für Bewerber um eine Stelle als Weiterbildungsassistent, als angestellter Arzt, Partner oder als Reinigungskraft in Teilzeit.

Der Grund für diese doch recht rigide Impfpflicht im Gesundheitssektor sind immer noch bestehende Impflücken in allen Altersgruppen, gerade in den Kohorten der nach 1970 Geborenen. Aber auch bei Kleinkindern gibt es Nachholbedarf, gerade bei der zweiten Masern-Impfung im Alter von 2 Jahren. Diese liegt lediglich bei knapp 74 %. Um die Masern zu eliminieren, sind laut STIKO mindestens 95 % notwendig.

Nach dem Masernschutzgesetz ist zudem nun jeder Arzt fachübergreifend zur Durchführung aller von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen berechtigt. Pädiater dürfen daher ab jetzt auch die Eltern der von ihnen behandelten Kinder und Jugendlichen bei Bedarf gleich mitimpfen. Das hatten die pädiatrischen Verbände immer wieder – bisher jedoch vergeblich – gefordert.



Raimund Schmid (ras)